Aktuelle Änderungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen in Steillagen des Weinbaus betreffen die bisherige Listung einzelner Verwendungsbestimmungen.
Grundlage ist eine neue Fachmeldung des zuständigen Fachbereichs sowie aktualisierte Versuchsergebnisse. Im Folgenden erfahren Sie, welche Bestimmung entfällt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin gelten und welche Bedeutung diese Anpassung für die Praxis hat.
Hintergrund der Regelung
Die Genehmigungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen in Weinbau-Steillagen werden durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen der Anwendungsbestimmung NZ184 erteilt.
Technische Vorgaben zu Flugparametern wie Flughöhe oder Geschwindigkeit werden durch das Julius Kühn-Institut (JKI) geprüft und als Verwendungsbestimmungen für die jeweilige Spritzeinrichtung in der Datenbank „DAPS – Datenbank der Anwendungstechnik für Pflanzenschutzgeräte und Saatgutbehandlungseinrichtungen“ gelistet.
Das Unternehmen DJI stellt mit der Agras-Serie entsprechende Drohnenmodelle für die Applikation bereit, darunter auch die hier betroffene Variante mit zwei Rotationszerstäubern.

Was hat sich konkret geändert?
Auf Grundlage neuer Versuchsergebnisse entfällt für die DJI Agras T50 mit zwei Rotationszerstäubern die bisherige Verwendungsbestimmung hinsichtlich des einzuhaltenden unbehandelten Mindestabstands von 2 m nach innen zur Feldgrenze.
Diese Auflage wurde im Zuge der erstmaligen Listung durch das JKI festgelegt und ist nun – gemäß aktueller Fachmeldung – aufgehoben worden. Damit gilt diese spezielle Abstandsvorgabe für das genannte Modell ab sofort nicht mehr.
Bedeutung für die Praxis
Für Anwenderinnen und Anwender im Steillagen-Weinbau bedeutet der Wegfall der Bestimmung:
- Keine verpflichtende Einhaltung eines 2-Meter-Mindestabstands nach innen zur Feldgrenze für das betroffene Modell.
- Weiterhin verbindliche Einhaltung aller übrigen technischen Vorgaben und Anwendungsbestimmungen.
- Beachtung der jeweils gültigen Genehmigung nach § 18 PflSchG sowie der darin enthaltenen Auflagen.
Wichtig ist: Die Anpassung betrifft ausschließlich die konkret genannte Verwendungsbestimmung. Andere technische Parameter sowie rechtliche Rahmenbedingungen bleiben unverändert gültig.
Fazit
Die aktuelle Änderung stellt eine technische und regulatorische Anpassung dar, die auf neuen Versuchsergebnissen basiert und die Einsatzmöglichkeiten der Drohne präzisiert. Betroffene Betriebe sollten prüfen, ob ihre Gerätekonfiguration unter die aktualisierte Listung fällt und sich bei Bedarf die aktuelle Fassung der Datenbankeinträge sowie der Fachmeldung ansehen.
Bei Fragen empfiehlt sich die direkte Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen oder Beratungsdiensten.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

